Kostenfallen bei Prepaid Tarifen - wenige, aber es gibt sie - Prepaid Karten gelten im Mobilfunk-Bereich als recht risikoarm, weil sie eine gute Kostenkontrolle haben und in der Regel nur das verbraucht werden kann, was man vorher an Guthaben aufgeladen hat. Generell trifft dies auch zu und daher sind Prepaid Sim Karten und Tarife unter anderem auch eine gute Alternative für Kinde und Jugendliche. Allerdings gibt es auch bei Prepaid Handykarten einige kritische Punkte, durch die ungewollte Mehrkosten entstehen können. Teilweise kann das auch soweit gehen, dass automatisch mehr Datenvolumen nachgeladen wird und so die Kostenkontrolle der Simkarte nicht mehr ganz so gut ist, wie man das eigentlich vermuten könnte.
Bei prepaidtarife-24.de schreibt man zu Kostenfallen bzw. Kosteproblemen bei Prepaid Sim:
Die gute Nachricht dabei: Diese Faktoren sind eher die Ausnahmen und teilweise auch nur dann ein Problem, wenn man sie aktiviert hat. Wer beispielsweise die Prepaud Tarife manuell nachlädt und keine automatische Aufladung aktiviert hat, behält eine deutlich bessere Kostenkontrolle bei den Prepaid Tarifen. Gleiches gilt, wenn man sich von Sonderrufnummern und Auslandsrufnummern fernhält. Beide Rufnummernbereich werden extra abgerechnet und verursachen teilweise deutlich höhere Kosten als normale Verbindung innerhalb von Deutschland.
Bei inaktiven Guthaben, das bereits nach kurzer Zeit nicht mehr genutzt werden kann, gibt es leider wenige Hilfe. Man kann die Handykarte aber kündigen und auch inaktives Prepaid Guthaben muss dann wieder ausgezahlt werden.
Die Verbraucherzentrale schreibt zu diesem Thema:
Mobilfunkkunden haben spätestens bei Vertragsende grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchten Prepaid-Restguthabens – und das ohne Gebühr. Zur Erstattung des Prepaid-Restguthabens können Sie unseren Musterbrief nutzen. Was zuvor durch Gerichte festgestellt wurde, steht nun auch im Gesetz. Nach § 64 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes, muss das Restguthaben nach Beendigung des Vertrages auf Anfrage erstattet werden. AGB-Klauseln, die einen Verfall von Prepaid-Restguthaben vorsahen, waren nach einem BGH-Urteil bereits unzulässig (Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10). Der Anspruch auf Auszahlung unterliegt allerdings der allgemeinen Verjährung. Diese tritt drei Jahre zum Jahresende, nachdem das Guthaben eingezahlt wurde, bzw. drei Jahre zum Jahresende nach Kündigung ein.
Diese Chance sollte man auf jeden Fall nutzen und Guthabe auf jeden Fall wieder auszahlen lassen - egal ob aktiv oder inaktiv.