EU Kommission genehmigt BER Beihilfen in Höhe von 1,7 Milliarden Euro - Der Flughafen Berlin-Brandenburg (gerne auch BER genannt) ist in erster Linie durch seine lange Bauzeit und die damit deutlich gestiegenen Kosten bekannt, aber mittlerweile ist der Flughafen in Betrieb und man kann von BER aus sowohl Berlin als auch die Welt erreichen. Allerdings hatte der neuen Flughafen auch im Betrieb bisher wenig Glück, denn durch die Pandemie sind die Fluggastzahlen bereits kurz nach dem Start massiv eingebrochen. Aus diesem Grund war die finanzielle Lage des BER auch nach der Eröffnung alles andere als stabil und und daher will Deutschland nun 1,7 Milliarden Euro rekapitalisieren. Sowohl Berlin, Brandenburg als auch der Bund wollen die Kapitalrücklage um diesem Gesamtbetrag aufstocken. Die EU hat diese staatliche Beihilfe nun genemigt*, die 1,7 Millarden können also bereit gestellt werden.
Die EU Kommission hat dazu mitgeteilt:
Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (im Folgenden „FBB“) ist eine in Staatseigentum stehende Flughafengesellschaft in Berlin (Deutschland). Sie betreibt den Flughafen Berlin Brandenburg (im Folgenden „BER“). Aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der Reisebeschränkungen, die Deutschland und andere Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus verhängen mussten, erlitt die FBB erhebliche Verluste, hatte aber weiterhin erhebliche Betriebskosten zu tragen. Dadurch verschlechterten sich Eigenkapital- und Liquiditätsposition des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund hat Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens seine Pläne bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, der FBB zwecks Rekapitalisierung einen Betrag von bis zu 1,7 Mrd. Euro zukommen zu lassen, der von den öffentlichen Anteilseignern – den Ländern Berlin und Brandenburg sowie der Bundesrepublik Deutschland – der Kapitalrücklage der FBB zugeführt werden darf.
Mit dem Geld sollen unter anderem Darlehen zurück gezahlt werden. Damit stabilisert sich die finanzielle Stuation des Flughafens deutlich.
* Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. So zielt die Maßnahme darauf ab, die vor der pandemiebedingten Ausnahmesituation bestehende finanzielle Lage und Liquidität der FBB wiederherzustellen, wobei die erforderlichen Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen aufrechterhalten werden sollen.